OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.02.2003
S 2432 A - 5 - St II 31

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.02.2003 (S 2432 A - 5 - St II 31) - DRsp Nr. 2008/83344

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.02.2003 - Aktenzeichen S 2432 A - 5 - St II 31

DRsp Nr. 2008/83344

Verm BG Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes auf behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich in der Sitzung LSt III/02 der Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und des Bundesministeriums der Finanzen angeschlossen, dass auch behinderten Menschen die Möglichkeit einzuräumen ist, Teile ihres Lohns vermögenswirksam anzulegen und dafür auch eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten.

Bisher wurden nach Abschnitt 1 Abs. 2 Nr. 5 des Anwendungsschreibens vom 16.07.1997 die in anerkannten Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen nur dann in den Anwendungsbereich des 5. VermBG einbezogen, wenn die Beschäftigung nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung ein Arbeitsverhältnis darstellte. Dies war bei der Mehrzahl der behinderten Menschen wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit nicht der Fall.