OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2014
S 7200 A - 180 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2014 (S 7200 A - 180 - St 111) - DRsp Nr. 2014/80350

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.04.2014 - Aktenzeichen S 7200 A - 180 - St 111

DRsp Nr. 2014/80350

Portokosten als durchlaufende Posten

Nicht zum Entgelt gehörende durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen Beträge vereinnahmt und verausgabt. Zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (Abschn. 10.1. Satz 4 UStAE). Befördert die Deutsche Post AG (DP-AG) Briefe und Pakete, liegen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor.

  • Werbeagenturen und Lettershops (Agenturen) versenden Briefe, Prospekte o. Ä. für ihre Auftraggeber. Ist der Auftraggeber auf der Sendung als Absender genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten, soweit die Agentur die Portokosten verauslagt hat.