Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn die unterstützte Person im Haushalt des Unterstützenden lebt und die Unterhaltsleistungen nicht bzw. nicht nur aus Barunterhalt bestehen, sondern auch Sachunterhalt in Form von Wohnraum und Verpflegung geleistet wird.
Bis einschließlich VZ 1995 konnte lt. Abschn. 190 Abs. 1 Satz 3 EStR davon ausgegangen werden, daß dem Stpfl. Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen, wenn die unterhaltene Person zum Haushalt des Stpfl. gehört.
Mit der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 und der Einführung eines einheitlichen Höchstbetrags von 12 000 DM ist diese Richtlinienregelung entfallen.
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