OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.03.1999
S 1988 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 13/99

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.03.1999 (S 1988 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 13/99) - DRsp Nr. 2008/84735

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.03.1999 - Aktenzeichen S 1988 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 13/99

DRsp Nr. 2008/84735

§ 21 EStG Sonderform des Hamburger Modells; Verpfändung von Gesellschaftsvermögen zur Refinanzierung des Eigenkapitals der Gesellschafter bei geschlossenen Immobilienfonds

Unter dem Hamburger Modell versteht man eine Konzeptionsform, bei der im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, daß die von der Gesellschaft erworbene Immobilie zu gegebener Zeit in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt wird und jeder Gesellschafter im Falle seines Ausscheidens - entweder durch Kündigung oder Auflösung der Gesellschaft - eine Einheit, die wertmäßig seinem Gesellschaftsanteil entspricht, als Abfindungsguthaben im Wege der Realteilung erhalten soll. Diese Anlageform wird i. d. R. als geschlossener Immoblilienfonds behandelt.

Es ist jedoch folgende Sonderform des Hamburger Modells bekannt geworden: