OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.2009
S 2270 A - 11 - St 216

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.2009 (S 2270 A - 11 - St 216) - DRsp Nr. 2010/80089

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.06.2009 - Aktenzeichen S 2270 A - 11 - St 216

DRsp Nr. 2010/80089

Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften; Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

1. Allgemeines

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt.

Mit mehreren Entscheidungen vom 22.05.2006 hat der BFH u. a. zur Problematik der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG Stellung genommen und zugleich die Frage, ob die Antragsfrist verfassungsgemäß ist, dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Aus diesem Anlass weise ich auf folgende Besonderheiten hin:

2. Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (410-Euro-Grenze)

2.1 Änderung durch das JStG 2007

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § Abs. und § , oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 € beträgt. Nach § Abs. ist die Neufassung auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.