Nach § 14a Abs. 3 Satz 1. Nr. 2 EStG setzen die Vergünstigungen des § 14a Abs. 1 und Abs. 2 EStG bei nach dem 31.12.1983 vollzogenen Betriebsaufgaben voraus, dass der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung, abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
Als zuständige Bescheinigungsbehörde wurde für Hessen Landesregierung vom 06.05.1985 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I Seite 78) zunächst das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung bestimmt; zuletzt waren die Ämtertür Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft (ARLL) zuständig (GVBl Hessen 1999, S. 323). Durch das Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 22.12.2000. (GVBl Hessen 2000, S. 588) wurden die ARLL aufgelöst und deren Aufgäben den Landräten - als Behörden der Landesverwaltung - zugeordnet.
Es ergeben sich folgende Zuständigkeiten
Landrat des Landkreises | ehemals zuständiges ARLL |
Bergstraße | Heppenheim (Bergstraße) |
Darmstadt-Dieburg |
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|