OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.08.2003
G 1422 A - 35 - St II 2.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.08.2003 (G 1422 A - 35 - St II 2.03) - DRsp Nr. 2008/83327

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.08.2003 - Aktenzeichen G 1422 A - 35 - St II 2.03

DRsp Nr. 2008/83327

§ 8 GewStG; Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts

Zu Fragen der Auslegung bzw. erstmaligen Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts im Bereich der Sparkassen und Landesbanken nimmt die OFD wie folgt Stellung:

1. Erstmalige Anwendung des geänderten § 8 Nr. 5 GewStG

Die geänderte Hinzurechnungsvorschrift ist nach § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (§ 36 Abs. 6 GewStG 2002) erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. Eine Hinzurechnung setzt nach § 8 Nr. 5 GewStG aber voraus, dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb Vermögensmehrungen (z.B. Dividenden) enthalten sind, die infolge des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG ganz oder teilweise außer Ansatz geblieben sind. Soweit derartige Vermögensmehrungen nicht unter den Regelungsbereich des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG fallen (z.B. im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossenen Dividenden aus der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, bei der Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist), scheidet eine Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG aus.

2. Zufluss von Erträgen im Sinne des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG