OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.10.2006
S 7155a A - 2/82 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.10.2006 (S 7155a A - 2/82 - St 110) - DRsp Nr. 2008/90630

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.10.2006 - Aktenzeichen S 7155a A - 2/82 - St 110

DRsp Nr. 2008/90630

Behandlung von Seetransportbehältern (Containern) als Gegenstände der Schiffsausrüstung

Es ist gefragt worden, ob Seetransportbehälter (Container) als Gegenstände der Schiffsausrüstung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG, Abschn. 145 Abs. 4 UStR) zu behandeln sind. Im Einvernehmen zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder ist hierbei Folgendes zu beachten:

Die Besprechungsteilnehmer stellten einvernehmlich fest, dass es sich bei Containern nicht um Schiffsausrüstungsgegenstände handelt, da sie an Bord eines Schiffes nicht zum Gebrauch mitgeführt werden und es sich bei ihnen auch nicht um Schiffszubehör oder Schiffsinventar handelt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG kommt somit für Umsätze mit Containern nicht in Betracht.