OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.05.2010
S 7279 A - 26 - St 113

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.05.2010 (S 7279 A - 26 - St 113) - DRsp Nr. 2010/80325

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.05.2010 - Aktenzeichen S 7279 A - 26 - St 113

DRsp Nr. 2010/80325

Umsatzbesteuerung von Restaurationsleistungen im Schienenbahnverkehr sowie an Bord von Schiffen oder Flugzeugen

Nach der bisherigen Rechtslage (bis 31.12.2009) befindet sich der Leistungsort bei der Abgabe von Speisen und Getränken, die an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung an Reisende erbracht werden, nach § 3a Abs. 1 UStG am Sitz des leistenden Unternehmers. Das Beförderungsmittel selbst stellt keine Betriebsstätte des leistenden Unternehmers dar, da dort nicht die wesentlichen Entscheidungen (z. B. Wareneinkauf, Personalplanung) getroffen und außer den Kopien der Kassenbelege keine Aufzeichnungen geführt werden.