Naturschutzbedingte Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft haben häufig enteignende Wirkung. Da nicht das Eigentum am Grundstück entzogen, sondern nur die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, drückt sich der durch die Enteignung eingetretene Rechtsverlust in der Minderung des Verkehrswerts aus. Ob und in welcher Höhe Entschädigungen für etwaige Verkehrswertminderungen zu zahlen sind, richtet sich nach §
Die Entschädigungsleistungen sind als laufende Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Soweit der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, sind die Entschädigungen nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a. F. in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen.
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