Zum Verfahrensablauf bei Eingang von Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO gilt folgendes:
Die Meldungen über Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO sind vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses auf amtlichem Vordruck (Vordruck BZSt 2, im Intranet verfügbar unter http://www.ofd.fam.hessen.de:81/Aussensteuerrecht/sonstigeFachinfos/Vordruck BZSt 2) bei dem für die Ertragsbesteuerung zuständigen Finanzamt einzureichen.
Die Auswertung hat grundsätzlich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erfolgen.
Soweit im Rahmen der Veranlagung Auslandssachverhalte erklärt werden, für die Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO trotz Vorliegen des meldepflichtigen Ereignisses nicht eingereicht wurden, sind die Meldungen durch den zuständigen VTB anzufordern und der Eingang ist zu überwachen. Als Anlage ist ein Musteranschreiben beigefügt.
Im Falle von unterlassenen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Meldungen ist ein Aktenvermerk an die Bußgeld- und Strafsachenstelle zu fertigen, die überprüft, ob ein Fall von Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO vorliegt.
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