OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.10.2013
S 2400 A - 33 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.10.2013 (S 2400 A - 33 - St 54) - DRsp Nr. 2014/80044

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.10.2013 - Aktenzeichen S 2400 A - 33 - St 54

DRsp Nr. 2014/80044

Freistellungsauftrag

1. Allgemeines

2. Freistellungsvolumen

Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags ist der Steuerabzug bei den unter 1. aufgeführten Kapitalerträgen nicht vorzunehmen, soweit die maßgeblichen Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG von 801,- € bzw. 1.602,- € bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen (§§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 EStG).

Bei den für das Freistellungsvolumen maßgeblichen Kapitalerträgen handelt es sich um die Kapitalerträge, für die eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG erreicht werden kann; dies sind im einzelnen:

  • § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder

  • § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung einer der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden, und

  • § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen.