OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.03.2006
S 0185 A - 7 - St II 1.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.03.2006 (S 0185 A - 7 - St II 1.03) - DRsp Nr. 2008/89858

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.03.2006 - Aktenzeichen S 0185 A - 7 - St II 1.03

DRsp Nr. 2008/89858

Schülerbeförderung

Zu der Frage, wie der von einem Wohlfahrtsverband durchgeführte Schülertransport zum und vom Unterricht zu beurteilen ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Bei den Beförderungsleistungen handelt es sich um Betätigungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO kann nicht erfolgen, da diese Tätigkeit auch von nicht begünstigten Betrieben durchgeführt wird und die Wettbewerbsneutralität (§ 65 Nr. 3 AO) nicht gewahrt ist.

Die Tätigkeit kann auch nicht nach § 66 AO als Zweckbetrieb beurteilt werden, da bei Beförderungsleistungen eine fachliche Betreuung oder besonders eingerichtete Fahrzeuge, wie zum Beispiel bei Krankentransporten (vgl. AEAO, Tz. 6 zu § 66 AO), erforderlich sind.