OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.07.2003
S 2253 A - 84 - St II 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.07.2003 (S 2253 A - 84 - St II 21) - DRsp Nr. 2008/83015

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.07.2003 - Aktenzeichen S 2253 A - 84 - St II 21

DRsp Nr. 2008/83015

§21 EStG Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften

1. Grundsätze

Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen haben, die bürgerlich-rechtlich wirksam sind und für die wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind (R 164 Abs. 1 EStR 2001).

2. Eigennutzung durch Miteigentümer

2.1. Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) Räumlichkeiten von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, so ist das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (R 164 Abs. 2 EStR 2001). Insoweit bleiben Einnahmen und Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.