Der BFH hat mit Urteil vom 23.04.2009 (BStBl 2010 II S. 664) u. a. entschieden, dass im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Betriebsübergabe gem. § 6 Abs. 3 EStG das Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübergebers mit dem Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübernehmers in der Art zu verklammern ist, dass die beiden Rumpfwirtschaftsjahre als nur ein Wirtschaftsjahr für die Berechnung des Reinvestitionszeitraums nach § 6b Abs. 3 EStG gezählt werden.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann diese Entscheidung des BFH auch auf gleichgelagerte Fälle im Rahmen der Berechnung des Investitionszeitraums des § 7g EStG angewendet werden.
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