OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.12.2010
S 7410 A - 67 - St 16
Fundstellen:
USt-Kartei OFD Ffm 15

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.12.2010 (S 7410 A - 67 - St 16) - DRsp Nr. 2011/80026

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.12.2010 - Aktenzeichen S 7410 A - 67 - St 16

DRsp Nr. 2011/80026

Vereinfachungsregelung für den Verkauf von Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens; Abschnitt 24.2 Abs. 6 S. 3 UStAE in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung

Die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung. Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung jedoch nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG ausschließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen (Abschnitt 24.2 Abs. 6 S. 2 - 4 UStAE).

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23.11.2010 an den Deutschen Bauernverband e. V. zu der Frage Stellung genommen, ob Zeiträume, in denen der Unternehmer nach § 24 Abs. 4 UStG zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert hatte, für Zwecke der Prüfung der 95 %-Grenze außer Betracht bleiben.