OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.12.2014
S 7100 A - 269 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.12.2014 (S 7100 A - 269 - St 110) - DRsp Nr. 2015/80057

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.12.2014 - Aktenzeichen S 7100 A - 269 - St 110

DRsp Nr. 2015/80057

Leistungsaustausch zwischen Kommunen im Zusammenhang mit der Errichtung von „Park-and-Ride”-Stellplätzen

Im vorliegenden Fall betreibt eine Gemeinde eine „Park-and-Ride”-Anlage am Bahnhof, deren Errichtung durch eine nahe gelegene Großstadt zum Zwecke der Verminderung des Autoverkehrs dort aus Mitteln der Stellplatzablösungen bezuschusst wurde. Der Zuschuss war vertraglich vereinbart, zweckgebunden und wird ausschließlich zur Mitfinanzierung von dauernd als „Park-and-Ride-Stellplätzen nutzbaren Parkständen gewährt. Seine Höhe ermittelte sich nach dem prozentualen Anteil der Pendler aus der Gemeinde mit Zielrichtung in die Großstadt. Allerdings wurde der Großstadt kein Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Anlage sowie kein Nutzungsrecht an den Stellplätzen eingeräumt.

Streitig war, ob der Bau der „Park-and-Ride”-Anlage als umsatzsteuerbare Leistung der Gemeinde an die nahe gelegene Großstadt anzusehen ist oder ob es sich bei der Geldzahlung um einen „echten” Zuschuss im Sinne des Abschnitt 10.2. Abs. 7 UStAE handelt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung:

Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 09.05.2006 (6 K 2462/01) entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch zwischen den beiden Kommunen und damit für eine umsatzsteuerbare Leistung erfüllt sind.