OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.04.2014
S 7170 A - 59 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.04.2014 (S 7170 A - 59 - St 16) - DRsp Nr. 2014/80355

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.04.2014 - Aktenzeichen S 7170 A - 59 - St 16

DRsp Nr. 2014/80355

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten; Auflistung der anerkannten und nicht anerkannten Tätigkeiten und anhängiges BFH-Verfahren zum Erfordernis einer ärztlichen Verordnung (Az. XI R 13/14)

1. Allgemeines

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG nicht ausdrücklich genannten nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberufe fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.

Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekennzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt (siehe auch § 1 Heilpraktikergesetz).

Ein Beruf ist nach Abschn. 4.14.4. Abs. 6 UStAE einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören:

  • die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit,

  • die Vergleichbarkeit der Ausbildung,