OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.2010
S 3820 A - 7 - St 131

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.2010 (S 3820 A - 7 - St 131) - DRsp Nr. 2010/80414

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.08.2010 - Aktenzeichen S 3820 A - 7 - St 131

DRsp Nr. 2010/80414

Abzuziehende Steuer i. S. d.§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des§ 25 ErbStG

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19. November 2008 (II R 22/07 , BFH/NV 2009, 587) entschieden, dass sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Vorerwerben mit Anwendung von § 25 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen Steuer und der zu stundenden Steuer (voller festgesetzter Betrag) berechnet. An der hiervon abweichenden Rechtsauffassung, dass lediglich die Summe aus sofort fälliger Steuer und dem Ablösebetrag der gestundeten Steuer anzusetzen sei (Erlass vom 31. August 2004 - S 3820 A - 3 - II 52 - und H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” ErbStH in der Fassung der gleich lautenden Erlasse vom 1. Dezember 2005 (BStBl. 2005 I S. 1032) und vom 23. September 2004 (BStBl 2004 I S. 939)) wird nicht mehr festgehalten.

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 2003 unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen mit einem Steuerwert von 405 000 EUR. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 155 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.

Im Jahr 2010 schenkt er ihr Vermögen mit einem Wert von 450 000 EUR.

Erwerb 2003
Bruttowert des Erwerbs