OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.11.2009
S 2745 A - 23 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.11.2009 (S 2745 A - 23 - St 54) - DRsp Nr. 2010/80230

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.11.2009 - Aktenzeichen S 2745 A - 23 - St 54

DRsp Nr. 2010/80230

allgemeine Vorschriften: Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei fehlender Veranlagung für das Verlustentstehungsjahr; BMF-Schreiben vom 05.10.2009 Anwendung des BFH-Urteils vom 10.07.2008 - IX R 90/07 - Aufhebung des BMF-Schreibens vomm 30.11.2007 ( BStBl 2007 I S. 825)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30.11.2007 ( BStBl 2007 I S. 825) vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 10.07.2008 - IX R 90/07 aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im BStBl veröffentlicht.

Zusatz der OFD:

Damit ist das o. g. BFH-Urteil, das ebenfalls im BStBl veröffentlicht werden soll, uneingeschränkt anwendbar. Dies bedeutet, dass § 10d Abs. 4 S. 6 in der Fassung des JStG 2007 bei Eintritt der Feststellungsverjährung - ohne Berücksichtigung der Wirkung des § 181 Abs. 5 AO - vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 nicht anwendbar ist und eine erstmalige Verlustfeststellung auch dann noch - zeitlich unbegrenzt - möglich ist, wenn die Körperschaftsteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde oder wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist bzw. Ablaufs der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. nicht mehr durchgeführt werden kann. § 181 Abs. 5 AO bleibt weiterhin uneingeschränkt anwendbar.