OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.02.2005
S 0171 A - 153 - St II 1.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.02.2005 (S 0171 A - 153 - St II 1.03) - DRsp Nr. 2008/88654

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.02.2005 - Aktenzeichen S 0171 A - 153 - St II 1.03

DRsp Nr. 2008/88654

Betrieb eines Schwimmbades durch gemeinnützige Vereine

Städte und Gemeinden gehen aus Kostengründen vermehrt dazu über, ihre Schwimmbäder Dritten, z.B. Vereinen, zu überlassen.

Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden grundsätzlich gemeinnützige Zwecke - öffentliche Gesundheitspflege und Sport - gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird. Für die Anerkennung wegen Förderung des Sports ist entscheidend, dass die Körperschaft den Schwimmsport fördert, z.B. unter Anleitung von Übungsleitern oder durch die Erteilung von Schwimmkursen. Thermalbäder sind regelmäßig nicht zur Ausübung des Schwimmsports geeignet. Deshalb kommt eine Anerkennung wegen Förderung des Sports für die Betreiber von Thermalbädern nicht in Betracht.

Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen: