OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.06.2014
S 7105 A - 21 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.06.2014 (S 7105 A - 21 - St 110) - DRsp Nr. 2014/80468

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.06.2014 - Aktenzeichen S 7105 A - 21 - St 110

DRsp Nr. 2014/80468

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft; insbesondere in Fällen der Insolvenz

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern,

  • der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder

  • die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird.

1. Liquidation und Vermögenslosigkeit

Der bloße Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft und die anschließende Abwicklung der Geschäfte der Organgesellschaft hat keinen Einfluss auf die Organschaft. Die Organgesellschaft rechnet vielmehr so lange zum Unternehmen des Organträgers, bis die Liquidation abgeschlossen und das vorhandene Gesellschaftsvermögen veräußert ist (FG Münster vom 31.01.1991 - 5 K 3761/88 U). Das gilt selbst dann, wenn im Rahmen der Liquidation nur noch Umsätze aus der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände bewirkt werden (FG Nürnberg vom 22.02.1990, II 169/86).