Mit Urteil vom 28. Oktober 2009 - I R 99/08 - ( BStBl 2011 II S. 1019) hat der BFH - abweichend von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung - entschieden, dass die Verlegung des Betriebs in das Ausland nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe führt. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur „Theorie der finalen Betriebsaufgabe” steht im Zusammenhang mit dem Urteil vom 17. Juli 2008 - I R 77/06 - ( BStBl 2009 II S. 464), nach dem die Überführung (Entnahme) von Einzelwirtschaftsgütern aus dem inländischen Betrieb des Steuerpflichtigen in die ausländische Betriebsstätte im Zeitpunkt der Überführung (Entnahme) nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
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