OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.09.2014
S 2293 A - 114 - St 514

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.09.2014 (S 2293 A - 114 - St 514) - DRsp Nr. 2014/80622

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.09.2014 - Aktenzeichen S 2293 A - 114 - St 514

DRsp Nr. 2014/80622

Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; Bhutan - Salary tax - Health tax

An das BMF wurde die Frage herangetragen, ob die in Bhutan erhobenen „Salary tax” und „Health tax” mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar sind. Dazu teile ich Folgendes mit:

1. Allgemeines

Bei der Besteuerung in Bhutan wird zwischen den Einkünften einer Körperschaft, unternehmerischen Einkünften und weiteren Einkünften natürlicher Personen unterschieden. Steuerpflichtig sind nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte, während die Einkünfte aus ausländischen Quellen von der Besteuerung ausgenommen werden.

2. Einkommensteuer

Natürliche Personen unterliegen mit ihren inländischen Einkünften einer „Personal Income Tax” (PIT), soweit es sich nicht um unternehmerische Einkünfte handelt. Der PIT unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Vermietungseinkünfte, Dividenden, Zinsen und sonstige Einkünfte. Die PIT ist als progressiver Staffeltarif mit Steuersätzen zwischen 0 % (Jahreseinkommen bis 100.000 BTN, ca. 1.240 €) und 25 % (Jahreseinkommen über 1.000.000 BTN, ca. 12.380 €) ausgestaltet. Unternehmerische Einkünfte unterliegen der „Business Income Tax”, die 30 % beträgt.

3. „Salary Tax”