Die Verpfändung, d. h. die Sicherungsabtretung, der Ansprüche einer Unterstützungskasse - auch einer überbetrieblichen Unterstützungskasse - aus den von ihr abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen an das Trägerunternehmen ist ein Verstoß gegen die Vermögensbindung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c i. V. mit § 6 KStG. Diese gesetzlich vorgeschriebene Vermögensbindung läßt eine Ausnahme auch nicht für den Fall zu, daß das Trägerunternehmen aufgrund seiner Subsidiärhaftung in Anspruch genommen wird. Außerdem würde die Zuwendungsmöglichkeit nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG zweifelhaft.
Eine Unterstützungskasse ist von der KSt nur befreit, wenn vorbehaltlich des § 6 KStG die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse dauerd gesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c KStG). Die Verpfändung der Ansprüche aus von der Kasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträgen an die begünstigten AN verstößt nicht gegen diese Voraussetzung der Befreiung der Kasse von der KSt.
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