OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.11.2015
S6900 A-008-St1b

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.11.2015 (S6900 A-008-St1b) - DRsp Nr. 2016/80187

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.11.2015 - Aktenzeichen S6900 A-008-St1b

DRsp Nr. 2016/80187

Spielbankabgabe; Behandlung von Kulanzzahlungen

Werden seitens der Spielbank Kulanzzahlungen geleistet, ist im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Bruttospielertrag Folgendes zu beachten:

Bruttospielerträge sind die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt § 8 Abs. 2 Satz 1 Hess.SpielbG.

Für Kulanzzahlungen folgt daraus, dass jede von der Spielbank vorgenommene Zahlung, die sich nicht zwangsläufig aus dem Spielbetrieb ergibt, bei der aber die Möglichkeit eines zu Recht bestehenden Gewinnanspruchs nicht ausgeschlossen werden kann, den Bruttospielertrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Hess.SpielbG mindert. Im Wege der Kulanz wird hierbei anerkannt, dass dem Spieler der Gewinn zusteht.