OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2016
S 2775 A - 27 - St 51

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2016 (S 2775 A - 27 - St 51) - DRsp Nr. 2017/80167

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.12.2016 - Aktenzeichen S 2775 A - 27 - St 51

DRsp Nr. 2017/80167

Versicherungsunternehmen, Genossenschaften: Steuerliche Behandlung der Schadenrückstellungen bei Versicherungsunternehmen (§ 20 Abs. 2 KStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung der Schadenrückstellungen Folgendes:

1. Allgemeine Grundsätze

Die Schadenrückstellungen sind von den Versicherungsunternehmen für die voraussichtlich nach dem Abschlussstichtag entstehenden Aufwendungen zur Regulierung der Schäden zu bilden, die bis zum Abschlussstichtag zwar eingetreten oder verursacht, aber noch nicht abgewickelt worden sind. Es handelt sich hierbei um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i. S. des § 249 HGB, für deren Bewertung § 341 g HGB besondere Regelungen enthält. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) gelten insoweit die handelsrechtlichen Regelungen auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Die steuerlichen Vorschriften über die Bewertung von Rückstellungen sind zu befolgen (§ 5 Abs. 6 EStG).