OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.05.2003
S 2342 A - 58 - St II 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.05.2003 (S 2342 A - 58 - St II 21) - DRsp Nr. 2008/83211

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.05.2003 - Aktenzeichen S 2342 A - 58 - St II 21

DRsp Nr. 2008/83211

§ 3EStG Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes

Zum 01.01.2003 ist das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG -, BGBl 2001 I S. 1335) in Kraft getreten.

1. Ziel der Grundsicherung

Ziel des neuen Gesetzes ist die Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll der Gang zum Sozialamt und damit die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Der Zugang zu dieser Leistung wird dadurch erleichtert, dass im Gegensatz zur Sozialhilfe ein Rückgriff auf Kinder und Eltern nicht erfolgt.

2. Anspruchsberechtigte

Folgende Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind nach dem GSiG anspruchsberechtigt, sofem sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können:

  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  • unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen - dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.