OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.08.2009
S 7279 A - 14 - St 113

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.08.2009 (S 7279 A - 14 - St 113) - DRsp Nr. 2009/80565

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.08.2009 - Aktenzeichen S 7279 A - 14 - St 113

DRsp Nr. 2009/80565

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG;; Bestimmung als Bauleistung

Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt Folgendes:

1. Reparatur- und Wartungsleistungen

Nach A. 182 a Abs. 9 Nr. 15 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerkes gegeben ist.

2. Begriff der Bauleistung

Leistungsbeschreibung Bauleistung Bemerkung
ja nein
Abbruch von Bauwerken ein- schließlich Abtransport und Deponierung ×
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleis- tung × vgl. aber Erdaushub
Analyse von Baustoffen ×
Anlagenbau (Montagebän- der, Montagelinien, Kranan- lagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) × Voraussetzung: große Maschinenanlagen werden zur Funktionsfähig- keit aufgebaut oder ein Ge- genstand wird aufwändig installiert