OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.05.2003
InvZ 1570 A - 1 - St II 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.05.2003 (InvZ 1570 A - 1 - St II 24) - DRsp Nr. 2008/82875

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.05.2003 - Aktenzeichen InvZ 1570 A - 1 - St II 24

DRsp Nr. 2008/82875

InvZulG Investitionszulage für den Mietwohnungsneubau sowie Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich nach §§ 3 und 3a InvZulG 1999;

Die Investitionszulage für die Herstellung neuer Gebäude und die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG 1999 setzt u.a. voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass der Mietwohnungsneubau im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung

  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,

  • in einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches oder

  • in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.

In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden,