OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.06.2010
S 7427a A - 4 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.06.2010 (S 7427a A - 4 - St 16) - DRsp Nr. 2010/80371

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.06.2010 - Aktenzeichen S 7427a A - 4 - St 16

DRsp Nr. 2010/80371

Zusammenfassende Meldung und Verschwiegenheitspflicht von Notaren

Seit dem 01.01.2010 sind Notare dazu verpflichtet, in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) folgende Leistungen (z. B. Beratungsleistungen) zu erklären:

  • an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich oder an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist,

  • bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG an den Sitz oder die Betriebsstätte des Leistungsempfängers im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert und

  • der Leistungsempfänger die Steuer für diese Leistung dort schuldet.

Hinsichtlich dieser Fälle war fraglich, ob die Benennung der Leistungsempfänger (aus anderen EU-Mitgliedstaaten) in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) in Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht der Notare nach § 18 BNotO steht, und insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) Abgabenordnung (AO) gegeben ist.