OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.08.2000
S 2351 A - 14 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.08.2000 (S 2351 A - 14 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/81968

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.08.2000 - Aktenzeichen S 2351 A - 14 - St II 30

DRsp Nr. 2008/81968

§ 9 EStG Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber

Zu der Frage, ob Arbeitnehmer, die ein betriebliches Kfz ihres Arbeitgebers auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, bei den Werbungskosten eine größere Entfernung ansetzen dürfen als bei der Versteuerung des Sachbezugs, stelle ich Folgendes klar:

Der Arbeitnehmer kann der Berechnung der Werbungskosten eine größere Entfernung zu Grunde legen als der Arbeitgeber bei der Bewertung des Sachbezugs „Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte” nach der pauschalen Bewertungsmethode des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03-v.H.-Regelung).

Für die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend (H 31 „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung” LStH 2000). Dagegen kann dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine andere (längere) Verbindung zu Grunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (H 42 „Abweichende Strecke” LStH 2000). Im Übrigen weist die OFD auf R 31 Abs. 9 Nr. 5 und R 33 Abs. 4 Satz 2 LStR 2000 hin.