OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.10.2014
S 2244 A - 60 - St 215

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.10.2014 (S 2244 A - 60 - St 215) - DRsp Nr. 2014/80663

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.10.2014 - Aktenzeichen S 2244 A - 60 - St 215

DRsp Nr. 2014/80663

Zeitpunkt der Gewinn-/Verlustberücksichtigung bei einer Nachtragsliquidation

1. Begriff der Nachtragsliquidation

Mit der Löschung im Handelsregister ist die Liquidation einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen. Damit endet ihre Rechtsfähigkeit, d. h. es können keine Rechte mehr gegen die Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden. Wird nach ihrer Löschung noch Vermögen entdeckt (z. B. Steuererstattungsansprüche) oder werden nachträglich Forderungen gegen die Gesellschaft geltend gemacht (z. B. Gewährleistungsansprüche), kann eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.

Eine Nachtragsliquidation wird durch Beschluss des Amtsgerichts angeordnet. Es wird ein Nachtragsliquidator bestellt und die Liquidation ist wiedereröffnet. Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt in der Regel nicht. Die Kapitalgesellschaft gilt trotz Löschung im Handelsregister für die Zeit der Nachtragsliquidation wieder als rechtsfähig.

2. Zeitpunkt der Gewinn-/Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG