OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.11.2016
S 2470 A - 02 - St 223

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.11.2016 (S 2470 A - 02 - St 223) - DRsp Nr. 2017/80005

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.11.2016 - Aktenzeichen S 2470 A - 02 - St 223

DRsp Nr. 2017/80005

Kindergeld - Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Mit Urteil vom 04.02.2016 - III R 17/13 hat der BFH entschieden, dass eine im EU-Ausland lebende geschiedene Ehefrau, in deren Haushalt die gemeinsamen Kinder leben, einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld hat, Art. 60 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 987/2009 sowie Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004, §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 EStG.

1. Verfahrensgang

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.03.2013 - 15 K 4316/12 entschieden, dass die Familienkasse dem in Deutschland lebenden und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vater Kindergeld zu gewähren habe, da ihm ein Kindergeldanspruch nach deutschem Recht zustehe: er habe seinen Wohnsitz in Deutschland und sein Kind lebe in einem Land der Europäischen Union. Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter (geschiedene Ehefrau) stehe dem nicht entgegen. Zudem sei die Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht einschlägig, weil die Kindsmutter in ihrer Person nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 62 ff. EStG erfülle. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (VO) Nr. 987/2009 führe zu keiner anderen Beurteilung, da mit dieser Vorschrift keine Rechte Dritter begründet werden, durch die Rechte des Klägers (Vater) geschmälert oder ausgeschlossen würden.