Die Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser, deren Leistungen bis zum 31. Dezember 2008 unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. i. V. m. § 67 Abs. 2 AO umsatzsteuerfrei waren, wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:
Bei einem Krankenhaus, dessen Leistungen bis zum 31. Dezember 2008 unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. i. V. m. § 67 Abs. 2 AO umsatzsteuerfrei erbracht wurden, weil mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach der
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