Erzielt ein in Deutschland ansässiger Stpfl. ausländische Kapitalerträge, von denen im Ausland Quellensteuer einbehalten wurde, ist die ausländische Quellensteuer nach § 34c EStG grundsätzlich auf die deutsche ESt anzurechnen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung von ausländischen Kapitalerträgen vermieden. Außerdem wird nach den von Deutschland abgeschlossenen
Nach neuen Erkenntnissen versuchen auch im Ausland Ansässige, deren Ansässigkeit (Drittstaat) kein entsprechendes
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