OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.07.2003
S 2241 A - 30 - St II 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.07.2003 (S 2241 A - 30 - St II 21) - DRsp Nr. 2008/82992

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.07.2003 - Aktenzeichen S 2241 A - 30 - St II 21

DRsp Nr. 2008/82992

§ 15 EStG Negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten:

1. Allgemeines

Der große Senat des BFH hat durch Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BStBl 1981 II S. 164) entschieden, dass

  1. a)

    einem Kommandisten, dessen gesellschaftsrechtliche Stellung sich im Innen- und Außenverhältnis nach den Vorschriften des HGB bestimmt, ein Verlustanteil, der nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der KG auf ihn entfällt, einkommensteuerrechtlich auch insoweit zuzurechnen ist, als er in einer den einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechenden Bilanz der KG zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten führen würde,

  2. b)

    der zu a) erwähnte Grundsatz aber nicht gilt, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt,

  3. c)

    bei Wegfall eines durch einkommensteuerliche Verlustzurechnung entstandenen negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten in Höhe dieses negativen Kapitalkontos ein steuerpflichtiger Gewinn des Kommanditisten entsteht,

  4. d)