OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.09.2014
S 2337 A - 36 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.09.2014 (S 2337 A - 36 - St 213) - DRsp Nr. 2014/80623

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.09.2014 - Aktenzeichen S 2337 A - 36 - St 213

DRsp Nr. 2014/80623

Einkommensteuerpflicht der von Mitgliedern der Ortsgerichte vereinnahmten Gebühren und Auslagen

Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:

Mitglieder der Ortsgerichte beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Damit unterliegen die Einnahmen zwar der Einkommensteuer, nicht jedoch dem Lohnsteuerabzug. Sie sind von den Ortsgerichtsmitgliedern in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei zu belassen, soweit sie nicht Zeitaufwand, Arbeitsleistung, entgangenen Arbeitsverdienst und ein eventuelles Haftungsrisiko abgelten, R 3.12 Abs. 2 Satz 7 LStR 2014.

Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich um steuerfreie Aufwandsentschädigungen handelt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens 200 € (bis VZ 2012: 175 €) monatlich steuerfrei. Weitere Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich aus R 3.12 Abs. 3 Sätze 4 - 10 LStR 2014. Den Freibetrag übersteigende Aufwendungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie beruflich veranlasst sind.