OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2005
S 7340 A - 94 - St I 1.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2005 (S 7340 A - 94 - St I 1.30) - DRsp Nr. 2008/88645

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.01.2005 - Aktenzeichen S 7340 A - 94 - St I 1.30

DRsp Nr. 2008/88645

Bescheinigung der Unternehmereigenschaft

  • Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die - sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als „Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)” nach § 61 Abs. 3 UStDV - bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. des § 2 UStG sind.

    Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren „Vertragspartnern” als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

    Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung - wie es bei „Subunternehmern” in der Baubranche (soweit § 13b UStG keine Anwendung findet) oder bei in Karussellgeschäften eingebundenen Firmen vorkommt - tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.

  • Es wird gebeten, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten: