Bezüge aus Anteilen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie
aus Ausschüttungen oder aus einer Kapitalherabsetzung stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, oder
aufgrund einer Kapitalherabsetzung anfallen und die Kapitalrückzahlung aus dem übrigen Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 2 KStG geleistet wird.
Gehören die Anteile an der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zu einem Betriebsvermögen, sind die gesamten Bezüge in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen. Zu der Frage, welche Auswirkungen sich in diesen Fällen bei der Einkommensbesteuerung des Empfängers ergeben, wird wie folgt Stellung genommen:
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