OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.2003
S 2118 a A - 1 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.2003 (S 2118 a A - 1 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/83247

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.06.2003 - Aktenzeichen S 2118 a A - 1 - St II 22

DRsp Nr. 2008/83247

§ 2a EStG Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 mit der Niederlassungs- und Verkehrsfreiheit der Art. 43 und 56 EGV n.F.; Ruhen des Verfahrens in vergleichbaren Fällen

Bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage dürfen nach § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG die dort abschließend aufgeführten negativen ausländischen Einkünfte nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und - mit Ausnahme der Fälle der Nr. 6 Buchstabe b - aus demselben Staat ausgeglichen werden.

Zudem finden diese Verluste auch im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts keine Berücksichtigung, vgl. BFH-Urteil vom 17.11.1999 I R 7/99 - BStBl 2000 II S. 605; H 185 „Ausländische Verluste” EStH 2002.

Dies hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, die negative ausländische Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 EStG erzielen, anders behandelt werden als solche, die entsprechende Einkünfte aus dem Inland beziehen. Negative inländische Einkünfte werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, mindern grundsätzlich den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die festzusetzende Einkommensteuer.