Gehälter und Bezüge der ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie des Personals ausländischer Missionen und konsularischer Vertretungen können nach folgenden Vorschriften steuerfrei sein:
Darüber hinaus sind die Bestimmungen der
Für Zwecke der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Artikel der Wiener Übereinkommen von Bedeutung:
Art. 1 | Begriffsbestimmungen |
Art. 8 | Staatsangehörigkeit der Mitglieder des diplomatischen Personals |
Art. 23 | Abgabenbefreiung |
Art. 28 | Abgabenbefreiung der Gebühren für Amtshandlungen |
Art. 34 | Steuerbefreiungen |
Art. 36 | Zollfreie Einfuhr |
Art. 37 | Vorrechte und Immunitäten für Familienmitglieder des Diplomaten und das Personal der Mission |
Art. 38 | Einschränkungen der Vorrechte und Immunitäten des Diplomaten wegen Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats bzw. ständiger Ansässigkeit im Empfangsstaat |
Art. 39 | Zeitdauer der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten |
Art. 42 |
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|