OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.01.2005
S 7421 A - 5 - St I 2.40

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.01.2005 (S 7421 A - 5 - St I 2.40) - DRsp Nr. 2008/88646

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.01.2005 - Aktenzeichen S 7421 A - 5 - St I 2.40

DRsp Nr. 2008/88646

Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG und des Steuerabzugsverfahrens (§§ 51 ff. UStDV) bzw. der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) in Fällen der Sicherungsübereignung

Zur betrieblichen Finanzierung werden von einem Unternehmer Gegenstände (z. B. Gebrauchtfahrzeuge), die von Privatpersonen erworben wurden, an einen anderen Unternehmer sicherungsübereignet. Im Falle der Verwertungsreife und der anschließenden Verwertung außerhalb eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens stellt sich dann die Frage, ob der Sicherungsnehmer das Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV (VZ bis einschließlich 2001) bzw. die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (VZ ab 2002) zu beachten hat. Ferner ist fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsnehmer in einem solchen Fall für seinen Umsatz (Doppelumsatz) die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden kann.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

1 Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bei Sicherungsübereignung

1.1 Allgemeines

Im Fall der Sicherungsübereignung können sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG die Differenzbesteuerung anwenden.

1.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung