Erhalten Kinder von einem Träger der Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt, so werden diese Leistungen als Bezüge des Kindes berücksichtigt. Leitet der Träger der Sozialhilfe den Anspruch des Kindergeld-Berechtigten auf Kindergeld gem. § 74 Abs. 5 EStG auf sich über, so sind wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe Leistungen des Sozialhilfe-Trägers nicht als Bezug anzurechnen.
Bei behinderten Kindern in vollstationärer Unterbringung, für die Eingliederungshilfe gezahlt wird, ist der notwendige Lebensunterhalt durch die Sozialleistungen gedeckt, wenn die Eltern nicht vom Sozialhilfe-Träger nach §
Die Dienstanweisung DA-FamEStG wird daher in Punkt 63.4.2.3 Abs. 2 wie folgt geändert:
Zu den Bezügen zählen insbesondere:
(....)
9. Unterhaltsleistungen des Sozialamtes, z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern nicht eine Überleitung des Kindergeldes an den Sozialhilfe-Träger gem. § 74 Abs. 5 EStG vorliegt oder Eingliederungshilfe, soweit die gesetzlichen Unterhaltsverpflichteten nicht gem. §
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