OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.02.2015
S 7240 A - 24 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.02.2015 (S 7240 A - 24 - St 16) - DRsp Nr. 2015/80152

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.02.2015 - Aktenzeichen S 7240 A - 24 - St 16

DRsp Nr. 2015/80152

Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners und/oder Hochzeitredners

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Abschn. 12.7. Abs. 13 Satz 1 UStAE regelt, dass Vorträge und Reden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellen, deren Umsätze grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuermäßigung fallen können.

Überträgt der Redenschreiber dem Leistungsempfänger ein nach den Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschütztes Recht an der Rede (z. B. das Vortragsrecht nach § 19 Abs. 1 UrhG) und wird der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung von dieser Übertragung bestimmt, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG zur Anwendung.

1. Trauerredner