Es ist gefragt worden, wie die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 EStG bei Einsatz eines Wechselkennzeichens zu ermitteln ist.
Nach Abstimmung dieser Frage durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt in diesen Fällen Folgendes:
Bei einem Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ist für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Entnahme dann anzusetzen, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug auch für private Zwecke tatsächlich genutzt wird (siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (BStBl 2009 II 1326) und vom (BStBl 2012 II, 1099) - ofix: EStG/4/51).
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