OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.07.2013
S 7279 A - 26 - St 113

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.07.2013 (S 7279 A - 26 - St 113) - DRsp Nr. 2013/80565

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.07.2013 - Aktenzeichen S 7279 A - 26 - St 113

DRsp Nr. 2013/80565

Umsatzbesteuerung von Restaurationsleistungen im Schienenbahnverkehr sowie an Bord von Schiffen oder Flugzeugen; Nichtbeanstandungsregelung bis 13.12.2010

Wird während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn eine Restaurationsleistung ausgeführt, gilt gem. § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung.

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG kommt aufgrund der Einfügung eines Ausschlusstatbestandes (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG) bei der Abgabe von Speisen und Getränken an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen während einer Beförderung mit Wirkung vom 14.12.2010 nicht mehr zur Anwendung.

Für die Zeit bis zum 13.12.2010 war - bei Vorliegen des Tatbestandes - § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich anzuwenden. Zur Vermeidung von Problemen bei der Besteuerung in diesen Fällen, wurde für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 13.12.2010 eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen.