OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2010
S 7410 A - 54 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2010 (S 7410 A - 54 - St 16) - DRsp Nr. 2010/80597

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.11.2010 - Aktenzeichen S 7410 A - 54 - St 16

DRsp Nr. 2010/80597

Sonstige Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Übergangsregelung für vor dem 01.01.2005 erbrachte Maschinenleistungen

Ergänzend zu Abschnitt 24.3 des UStAE wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Allgemeines

Die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten sonstigen Leistungen setzt voraus,

  • dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind (vgl. Abschnitt 24.3 Abs. 2 - 4 UStAE) und

  • dass die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (vgl. Abschnitt 24.3 Abs. 5 UStAE).

2. Übergangsregelung für vor dem 01.01.2005 erbrachte Maschinenleistungen

Unter den Begriff der Maschinenleistung fällt die Erbringung von Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von normalerweise im land- und forstwirtschaftlichen Bereich genutzter Wirtschaftsgüter sowie deren Vermietung. Daher zählen unter anderem auch Fuhrleistungen, der Winterdienst (auch wenn die Schneeräumvorrichtung von der Kommune gestellt wurde) sowie Leistungen mit Pferdefuhrwerken zu den sog. Maschinenleistungen.