Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Nur die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln. Im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen - organschaftlich begründeten - Unternehmensteilen sowie zwischen diesen ausländischen Unternehmensteilen sind die Wirkungen der Organschaft aufgehoben.
Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG haben in der Besteuerungspraxis in bestimmten Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Anwendungsfragen aufgeworfen.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Fallgestaltungen:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|