Zu der Frage, wie die Anweisung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR auszulegen ist, wonach der geschätzte künftige Jahresertrag möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten ist, wird folgende Auffassung vertreten:
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